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Rechnung kürzen, wenn die Leistung nicht erbracht wurde

Es gibt zwei Fälle, die oft verwechselt werden und rechtlich getrennt zu betrachten sind. Entweder eine Leistung wurde gar nicht erbracht, oder sie wurde erbracht, aber mangelhaft. Der erste Fall ist der einfachere, und er ist häufiger als man denkt.

Keine Rechtsberatung

Diese Seite fasst geltendes Recht allgemeinverständlich zusammen und nennt zu jeder Aussage die Fundstelle. Sie ist keine Rechtsberatung und ersetzt im Streitfall nicht den Rat einer Anwältin oder eines Anwalts.

FrageKurz gesagtQuelle
Wofür Vergütung geschuldet istfür das WerkHerstellung des versprochenen Werkes gegen die vereinbarte Vergütung§ 631 BGB (Werkvertrag), Gesetze im Internet
Nicht ausgeführte Positionnicht geschuldetohne erbrachte Leistung fehlt der Anspruch darauf§ 631 BGB (Werkvertrag), Gesetze im Internet
Ausgeführt, aber mangelhaftMinderungdurch Erklärung gegenüber dem Unternehmer§ 638 BGB (Minderung), Gesetze im Internet
Form der MinderungErklärungsie muss dem Unternehmer gegenüber erklärt werden§ 638 BGB (Minderung), Gesetze im Internet

Was dabei zu beachten ist

  • ·Nicht erbracht und mangelhaft sind zwei verschiedene Wege. Bei Mängeln steht dem Betrieb in der Regel zuerst die Gelegenheit zur Nacherfüllung zu, bevor gemindert wird.
  • ·Kürzen Sie nicht kommentarlos den Überweisungsbetrag. Schreiben Sie, welche Position Sie warum streichen. Eine unbegründete Teilzahlung sieht von außen aus wie Zahlungsverzug.
  • ·Pauschalpreise sind schwieriger: ist ein Gesamtpreis für ein Gewerk vereinbart, folgt aus einer einzelnen nicht ausgeführten Teilleistung nicht automatisch ein rechnerischer Abzug in gleicher Höhe.
  • ·Halten Sie fest, was Sie vorgefunden haben, am besten mit Fotos und Datum, bevor etwas verändert wird.

Der einfache Fall: die Position gibt es nicht

Nach § 631 Abs. 1 BGB verpflichtet der Werkvertrag den Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und den Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Beides hängt zusammen. Wofür nichts hergestellt wurde, ist auch nichts zu entrichten.

In der Praxis sind das meistens keine dramatischen Fälle, sondern Reste aus dem Angebot: eine eingeplante Position, die entfallen ist, Material in einer Menge, die so nicht verbaut wurde, eine Anfahrt, die zusammengelegt wurde. Das steht auf der Rechnung, weil sie aus dem Angebot heraus geschrieben wurde, nicht aus dem tatsächlichen Verlauf.

Der andere Fall: gemacht, aber mangelhaft

Wurde gearbeitet, aber schlecht, geht es nicht um eine fehlende Leistung, sondern um Mängelrechte. § 638 Abs. 1 BGB regelt die Minderung: statt zurückzutreten kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern.

Wichtig ist das Wort Erklärung. Die Minderung passiert nicht dadurch, dass Sie weniger überweisen. Sie passiert dadurch, dass Sie sie erklären. Und in aller Regel muss der Betrieb vorher die Gelegenheit bekommen haben, nachzubessern.

So formulieren Sie es

Halten Sie es sachlich und konkret. Ein brauchbares Grundgerüst: Sie beziehen sich auf Rechnungsnummer und Datum, benennen die Position wörtlich so, wie sie auf der Rechnung steht, schreiben was stattdessen tatsächlich ausgeführt wurde, nennen den Betrag, den Sie deshalb nicht zahlen, und kündigen an, den unstreitigen Rest fristgerecht zu überweisen.

Dieser letzte Punkt wird oft vergessen und ist der wichtigste. Wer den unstrittigen Teil pünktlich zahlt, streitet nur noch über die eine Position statt zusätzlich über Verzug.

Wenn Sie den Vergleich zwischen Angebot und Rechnung nicht selbst Zeile für Zeile machen wollen: Negoti8 liest beide Dokumente aus und zeigt, welche Positionen abweichen. Das Schreiben dazu bekommen Sie fertig formuliert und können es anpassen, bevor Sie es senden.

Quellen

  1. § 631 BGB (Werkvertrag), Gesetze im Internet, geltende Fassung, abgerufen am 16.08.2026Die Grundnorm des Werkvertrags: wofür die Vergütung geschuldet wird.
  2. § 638 BGB (Minderung), Gesetze im Internet, geltende Fassung, abgerufen am 16.08.2026Das Recht, die Vergütung wegen eines Mangels durch Erklärung zu mindern.

Zuletzt aktualisiert: 2026-08-16

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