Muss der Handwerker seine Stunden nachweisen?
Bei einer Abrechnung nach Aufwand steht am Ende eine Stundenzahl, die Sie nicht selbst gezählt haben. Die Frage, ob der Betrieb sie belegen muss, wird häufig gestellt und selten klar beantwortet. Der Ausgangspunkt ist einfacher als gedacht: wer eine Forderung stellt, muss sie begründen können.
Keine Rechtsberatung
Diese Seite fasst geltendes Recht allgemeinverständlich zusammen und nennt zu jeder Aussage die Fundstelle. Sie ist keine Rechtsberatung und ersetzt im Streitfall nicht den Rat einer Anwältin oder eines Anwalts.
| Frage | Kurz gesagt | Quelle |
|---|---|---|
| Wofür Vergütung geschuldet ist | das versprochene Werkgegen die vereinbarte Vergütung | § 631 BGB (Werkvertrag), Gesetze im Internet |
| Nicht geleistete Stunden | nicht geschuldetabgerechnet wird, was tatsächlich angefallen ist | § 631 BGB (Werkvertrag), Gesetze im Internet |
| War ein Kostenanschlag die Grundlage | Anzeigepflichtwenn der Aufwand wesentlich darüber hinausläuft | § 649 BGB (Kostenanschlag), Gesetze im Internet |
Was dabei zu beachten ist
- ·Eine gesetzlich vorgeschriebene Form für Stundenzettel gibt es nicht. Verlangen können Sie eine nachvollziehbare Aufschlüsselung, kein bestimmtes Formular.
- ·Vereinbaren Sie Stundennachweise am besten vorher schriftlich. Im Nachhinein ist die Rekonstruktion für beide Seiten mühsam.
- ·Ob Fahrtzeit und Pausen berechnet werden dürfen, hängt davon ab, was vereinbart wurde. Ohne Vereinbarung ist genau das der Streitpunkt.
- ·Aufrunden ist nicht automatisch unzulässig. Systematisches Aufrunden jeder einzelnen Position auf die volle Stunde ist aber etwas anderes als eine gerundete Gesamtangabe.
Der Grundsatz
§ 631 Abs. 1 BGB verpflichtet Sie zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Bei einer Abrechnung nach Aufwand ist die vereinbarte Vergütung der Stundensatz multipliziert mit den tatsächlich angefallenen Stunden. Nicht angefallene Stunden sind entsprechend nicht geschuldet.
Daraus folgt praktisch: Sie dürfen nach einer nachvollziehbaren Aufschlüsselung fragen. Wie viele Personen, an welchen Tagen, wie lange, wofür. Ein Betrieb, der nach Aufwand abrechnet, sollte das beantworten können, denn es ist die Grundlage seiner eigenen Rechnung.
Aufrunden, Pausen, Fahrtzeit
Das sind die drei Punkte, an denen es in der Praxis hängt, und für alle drei gilt dieselbe Antwort: entscheidend ist, was vereinbart wurde. Es gibt keine allgemeine gesetzliche Regel, die Fahrtzeit generell erlaubt oder verbietet.
Deshalb lohnt sich eine Minute Aufwand vorher mehr als eine Diskussion hinterher. Fragen Sie bei Auftragserteilung, ob Anfahrt separat berechnet wird, ob pro Einsatz oder pro Tag, und in welchen Einheiten Zeit erfasst wird. Wer das vorher klärt, hat hinterher selten Streit.
Fällt Ihnen auf der Rechnung auf, dass jede einzelne Position glatt auf volle Stunden lautet, ist das kein Beweis für etwas, aber eine berechtigte Nachfrage.
Wie Sie es ansprechen
Sachlich und ohne Unterstellung. Sie beziehen sich auf die Rechnung, sagen, dass Sie die Positionen nachvollziehen möchten, und bitten um eine Aufstellung der geleisteten Stunden nach Tag und Tätigkeit. Das ist eine normale Bitte, keine Eskalation, und die meisten Betriebe liefern sie ohne Weiteres.
Wenn Sie danach immer noch unsicher sind, ob der Aufwand zum Ergebnis passt, hilft ein Vergleich mit dem, was für vergleichbare Arbeiten üblich ist. Genau den nimmt Negoti8 Ihnen ab: Rechnung hochladen, Einordnung pro Position zurückbekommen, und ein Schreiben dazu, falls Sie nachfragen möchten.
Quellen
- § 631 BGB (Werkvertrag), Gesetze im Internet, geltende Fassung, abgerufen am 16.08.2026Die Grundnorm des Werkvertrags: wofür die Vergütung geschuldet wird.
- § 649 BGB (Kostenanschlag), Gesetze im Internet, geltende Fassung, abgerufen am 16.08.2026Der Gesetzestext zum Kostenanschlag: Anzeigepflicht des Unternehmers bei wesentlicher Überschreitung und das Kündigungsrecht des Bestellers.
Zuletzt aktualisiert: 2026-08-16
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